Die rechtlichen Grundlagen beziehen sich auf festgelegte Änderungen in
der Abgabenordnung im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000
durch welche die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2002 im Rahmen von
Betriebsprüfungen weitgehende Zugriffsrechte auf die
Datenverarbeitungs-Systeme von Unternehmen erhält.
Rechtliche Grundlagen
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Änderungen der Abgabenordnung durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.
Oktober 2000 BMF-Schreiben vom 16.Juli 2001:
Änderungen in § 146 Abs. 5 S. 2 und 3 AO
Änderungen in § 147 Abs. 2, 5 und 6 AO
Änderungen in § 200 Abs.1 AO
Anzuwenden ab 1.1.2002 (Art.97 §19b EGAO)
BMF-Schreiben vom 16.Juli 2001: GDPdU
§ 146 AO Abs. 5
S. 2 und 3 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für
Aufzeichnungen
„Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen
auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der
Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und
unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die
Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. „
§ 147 AO
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
Abs.1: Die folgenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren: 1. Bücher
und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die
Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die
empfangenen Handelsbriefe 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- und
Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie
für die Besteuerung von Bedeutung sind.
§ 147 AO Abs. 2:
Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in
Abs.1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den GoB
entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den
Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich
übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind unverzüglich lesbar
gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
§ 147 AO Abs. 2 Satz 2 alte Fassung:
„Sind Unterlagen… auf Datenträgern hergestellt worden, können statt der
Datenträger die Daten auch ausgedruckt werden; die ausgedruckten
Unterlagen können nach Satz 1 aufbewahrt werden“