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 News IDEA Recht
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Die rechtlichen Grundlagen beziehen sich auf festgelegte Änderungen in der Abgabenordnung im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 durch welche die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2002 im Rahmen von Betriebsprüfungen weitgehende Zugriffsrechte auf die Datenverarbeitungs-Systeme von Unternehmen erhält.

 News Rechtliche Grundlagen
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Änderungen der Abgabenordnung durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 BMF-Schreiben vom 16.Juli 2001:

  • Änderungen in § 146 Abs. 5 S. 2 und 3 AO

  • Änderungen in § 147 Abs. 2, 5 und 6 AO

  • Änderungen in § 200 Abs.1 AO

  • Anzuwenden ab 1.1.2002 (Art.97 §19b EGAO)

  • BMF-Schreiben vom 16.Juli 2001: GDPdU

 

§ 146 AO Abs. 5
S. 2 und 3 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

„Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. „

§ 147 AO
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen


Abs.1: Die folgenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handelsbriefe 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

§ 147 AO Abs. 2:

Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in Abs.1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den GoB entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

§ 147 AO Abs. 2 Satz 2 alte Fassung:

„Sind Unterlagen… auf Datenträgern hergestellt worden, können statt der Datenträger die Daten auch ausgedruckt werden; die ausgedruckten Unterlagen können nach Satz 1 aufbewahrt werden“

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