Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf
seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die
erforderlich sind, um diese Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen
der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich
ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare
Reproduktionen beizubringen.
§147 AO Abs. 6:
Demnach hat die Finanzverwaltung das Recht, Daten von
elektronischen Buchführungssystemen "digital" zu prüfen. Für den
Datenträgeraustausch ist es notwendig, dass die Daten vom
steuerpflichtigen Unternehmen in "maschinen-verwertbarer Form" auf
geeigneten Datenträgern bereitgestellt werden. Um das zu erreichen,
müssen die Dateiformate standardisiert werden. Solch ein Verfahren ist
der von Audicon mit entwickelte und von der Finanzverwaltung empfohlene
Beschreibungsstandard.